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Naturpark-Wissen kompakt

Was ist ein Naturpark?

Ein Naturpark ist eine Schutzgebietskategorie des deutschen Naturschutzrechts. In Naturparken steht die Nutzung der Landschaft durch den Menschen im Vordergrund. Diese soll dauerhaft umweltgerecht stattfinden. Naturparke sollen demnach eine nachhaltige, umweltgerechte Landnutzung fördern und durch Umweltbildung die Wichtigkeit von Natur- und Umweltschutz vermitteln. Damit sind sie ein weiches Instrument, das wenige konkrete Einschränkungen für die Flächennutzung mit sich bringt. Vielmehr soll der Naturpark Maßnahmen für eine nachhaltige und umweltgerechte Entwicklung initiieren und gemeinsam mit Partnern in der Region umsetzen. Ziel eines Naturparks ist es also, die Qualität bestehender Schutzgebiete zu erhalten und weiter zu entwickeln. Gleichzeitig sollen Besucher über die Wichtigkeit der Schutzgebiete, deren Zusammenwirken und die darin lebenden Arten informiert werden. Dies kann anhand von Umweltbildungsangeboten, wie Führungen umgesetzt werden. Das Motto ist also: Schutz durch Nutzung. Der Naturpark-Verein ist kein Träger öffentlicher Belange und gibt daher keine Stellungnahmen oder Bewertungen öffentlicher Planungen und Maßnahmen (z.B. zur Windkraft) ab.

Unterschiede Naturpark, Naturschutzgebiet und Nationalpark

Nicht zu verwechseln sind Naturparke mit Naturschutzgebieten oder Nationalparken: Naturschutzgebiete sind kleinräumige Gebiete, mit denen ein ganz bestimmter und räumlich begrenzter Schutzzweck erfüllt wird. Ein Beispiel ist das Naturschutzgebiet Urwald Sababurg, das die alten Hute-Bäume als landschaftliche Besonderheit und als Lebensraum vieler Arten schützt. Ein Naturpark enthält viele einzelne Naturschutzgebiete, im Falle des Naturparks Reinhardswald 17 Naturschutzgebiete mit unterschiedlichem Schutzzweck.

Und die Abgrenzung zum Nationalpark? Nationalparke sind wie Naturparke großflächig, jedoch hat in Nationalparken der Naturschutz eindeutig Vorrang gegenüber der Nutzung. Die Nutzung wird in Nationalparken größtenteils eingestellt, so wird beispielsweise auf eine forstwirtschaftliche Nutzung (Holzernte) verzichtet.

Was sagt das Gesetz?

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) definiert Naturparke im Paragraph § 27 wie folgt: 

(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

  1. großräumig sind,
  2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
  3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
  4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
  5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
  6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.

(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.